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EU-Heimtierpass

Neue Regeln für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU

Seit dem 01.10.2004 gelten neue Bestimmungen im europäischen Reiseverkehr!

Sie nehmen Ihren Hund, Ihr Frettchen oder Ihre Katze mit in den Urlaub?

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss seit 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.

Regeln und Sonderregeln

Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis 2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen.

Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztli-chen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten.

Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung.

Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.

Übergangsregeln gegen Reisechaos

Am 3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen für den privaten Reiseverkehr beschlossen. Demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie

  • vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,

  • noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),

  • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen
    (d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem Besitzer).

    Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.

    Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurde.

    Pauschale Ermächtigung für Tierärzte vorgesehen

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
    Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden sich daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen wenden, um die praktischen Tierärzte/-innen entsprechend zu autorisieren.
    Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den/die Praxisinhaber/-in, sondern auch auf seine/ihre tierärztlichen Mitarbeiter/-innen wie Assistenten/-innen und Vertreter/-innen, auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche Einrichtungen.

    Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen.

    (Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer Besprechung am 1. März 2004 mit Vertretern von Bund und Ländern. Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer kann trotzdem eventuell anders gestaltet sein.)

    Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.

    Druck und Bezug der Pässe

    Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen, die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach eine zweistellige Firmenkennung erhält und mit einer fortlaufenden Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen Firmenkennung eigenverantwortlich vergeben wird (z.B. DE 01 1234567). Die Heimtierpässe sind somit betriebsseitig abschließend durchnummeriert.

    Diese individuelle Nummerierung bedeutet einen erheblichen drucktechnischen Aufwand und damit deutlich höhere Produktionskosten, als bei den gelben „Internationalen Impfpässen“. Die neuen Pässe werden deshalb voraussichtlich nur von relativ wenigen Unternehmen hergestellt werden und nicht kostenfrei erhältlich sein.

    Die Betriebskennziffern werden zentral durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben; die jeweilige Unternehmen dürfen die Pässe dann drucken und vertreiben.

    Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass sich weitere Impfstoffhersteller für den Druck der Pässe anmelden werden: Nach Mitteilung des Bundesverbandes für Tiergesundheit e. V. sehen sich die bei ihm vertretenen Impfstoffhersteller nicht in der Lage, Herstellung und Verteilung der neuen Ausweise zu leisten.

    Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher noch keine Betriebskennziffer zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen, dass die zweistellige Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung beantragt wird beim

    Alter Pass – neuer Ausweis

    Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze oder Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen „Internationalen Impfpass“ benutzen.
    Ansonsten ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert, als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch geeignet ist, die bisherigen Formulare vollständig zu ersetzen. Es können nämlich auch alle anderen Impfungen eingetragen werden.
    Die Angaben aus dem gelben „Internationalen Impfpass“ kann der/die ermächtigte Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen EU-Pass übertragen.
    Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und ggf. neu zu setzen. Registrierung und Sanktionen

    Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung der Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.
    Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines der „Haustierregister“ empfohlen werden.

    Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.

    Umsetzung positiv beeinflusst

    Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden. Der Aufwand ist zunächst groß und der Nutzen angesichts der noch bestehenden Sonderregeln für mehrere Länder nicht deutlich offensichtlich. Immerhin hat die Kommission selbst ihre Verordnung als Erleichterung für den Reiseverkehr gelobt.

    Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv und erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung engagiert. Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass

    • mit einem möglichst einfachen, pauschalen Verfahren alle praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte ermächtigt sind,

    • der Tierhalter neben dem Heimtierpass keine weiteren Impfdokumente führen muss, er also auch die Funktionen des „Internationalen Impfpasses“ vollständig übernehmen kann.

    • Nicht zu erreichen war leider, dass die Impfstoffhersteller wie bisher die Pässe den Tierarztpraxen zur Verfügung stellen, sodass dem Tierhalter keine zusätzlichen Kosten entstehen.

      Fragen und Antworten zum EU-Heimtierpass

      Die BTK hat ein „FAQ-Papier“ zusammengestellt, das in einfacher Form Antworten auf häufig zu erwartende Fragen gibt, z. B.:
      Wer braucht den neuen EU-Heimtierpass? Woher bekommt man ihn? Ab wann gibt es ihn? Wer stellt ihn aus?
      Näheres hier...

      EU-Pass im Internet

      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft stellt Informationen unter www.verbraucherministerium.de (Rubrik Landwirtschaft) bereit.

      Quelle: Bundestierärztekammer

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